I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name
Unter dem Namen Aargauer Orientierungslauf-Verband (AOLV) besteht ein Verein im Sinne der Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und der vorliegenden Statuten.

Art. 2 
Der Sitz des AOLV ist Aarau.

Art. 3 Zweck
Der AOLV bezweckt die Förderung, Pflege und Weiterentwicklung des OL-Sportes im Kanton Aargau. Der AOLV ist neben seinen Aktivitäten in Breiten- und Nachwuchsleistungssport namentlich im Kinder- und Familiensport tätig und nimmt Initiativen wahr, die einen Beitrag zu einer naturnahen und gesundheitsorientierten Aktivität Aller leisten.
Der AOLV verfolgt einen gemeinnützigen Zweck und keine Erwerbs- oder Selbsthilfezwecke.

Art. 4 Neutralität
Der AOLV ist politisch und konfessionell neutral.

II. Mitgliedschaft bei anderen Institutionen

Art. 5 SOLV
Der AOLV ist Mitglied des Schweizerischen Orientierungslauf-Verbandes (SOLV).

III. Mitgliedschaft

Art. 6 Arten

  • Aktivmitglieder
  • Kollektivmitglieder
  • Ehrenmitglieder

 

Art. 7 Definitionen

  • Aktivmitglieder des AOLV können werden:
    Vereine und Gruppen, deren Hauptzweck die Pflege des OL-Sportes ist und ihren Sitz in der Region Aargau haben.
  • Kollektivmitglieder des AOLV können werden:
    Alle übrigen Organisationen, die den OL-Sport als Ergänzung zu ihren eigentlichen Hauptaufgaben betreiben.
  • Ehrenmitglieder des AOLV können werden:
    Personen, die sich für den OL im allgemeinen oder für den AOLV im besonderen verdient gemacht haben.

 

Art. 8 Aufnahme
Wer sich um die Aufnahme in den AOLV bewirbt, hat dem Vorstand ein schriftliches Gesuch einzureichen. Bewirbt sich jemand als Aktivmitglied, sind dem Gesuch eine Mitglieder- und Vorstandsliste beizulegen und die Statuten. Der Vorstand prüft und entscheidet über die Aufnahme. Im Falle einer Ablehnung des Aufnahmegesuches kann der Gesuchsteller zu Handen der nächsten DV rekurrieren.

Art. 9 Austritt
Der Austritt aus dem AOLV kann nur auf Ende des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfirst, durch eingeschriebenen Brief an den Verbandsvorstand erklärt werden.

Art. 10 Ausschluss
Ein Mitglied, das seinen statutarischen Pflichten nicht nachkommt oder den Interessen des AOLV entgegen arbeitet, kann von der DV aus dem Verband ausgeschlossen werden.

Art. 11 Stellung
Die aus dem AOLV ausgetretenen oder ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Teil des Verbandsvermögens. Sie sind verpflichtet, die während ihrer Verbandszugehörigkeit entstandenen Verpflichtungen zu erfüllen.

IV. Organe

Art. 12 Organisation
Der AOLV hat folgende Organe:

  • die DV
  • den Verbandsvorstand
  • die Rechnungsrevisoren

 

Art. 13 DV
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des AOLV. Sie beschliesst endgültig über folgende Geschäfte:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten DV.
  • Abnahme bzw. Beratung der Jahres- bzw. Planungsberichte des Präsidenten und der Ressortleiter sowie evt. weiterer Berichte über besondere Anlässe und Tagungen.
  • Wahl eines Tagespräsidenten und der Stimmenzähler.
  • Abnahme der jährlichen Verbandsrechnung und des Revisorenberichtes.
  • Wahl des Präsidenten, des Verbandsvorstandes und der zwei Rechnungsrevisoren für die Dauer von zwei Jahren.
  • Festsetzung der jährlichen Mitglieder- und Veranstalterbeiträge sowie der Zahlungstermine.
  • Beschlussfassung über Anträge.
  • Kenntnisnahme des Budgets.
  • Beschlussfassung über Ausschlüsse und Rekurse gegen die Ablehnung von Aufnahmegesuchen.
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  • Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die ihr der Verbandsvorstand zur Entscheidung unterbreitet.
  • Statutenänderungen und Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes.

 

Art. 14 Teilnahmeberechtigt
An der DV teilnahmeberechtigt sind die Delegierten der Mitglieder.

  • Aktivmitglieder:
    - pro angebrochene 10 Vereinsmitglieder je 1 Stimme.
  • Kollektivmitglieder:
    - mit je 2 Stimmen.
  • Verbandsvorstandsmitglieder:
    - mit je 1 Stimme.
  • alle übrigen:
    - können mit beratender Stimme an der DV teilnehmen.

 

Art. 15 Beschlussfassung
Die DV ist beschlussfähig, unbeschadet der Zahl der Delegierten. Die DV beschliesst:
  • Mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen, über alle Geschäfte die keine qualifizierte Mehrheit erfordern.
  • Mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, über Mitgliederausschlüsse, Erheblichkeitserklärungen von nicht ordnungsgemäss angekündigten Traktanden, Ernennung von Ehrenmitgliedern und Statutenänderungen.
  • Mit zwei Dritteln der nach Art. 14 höchstmöglichen Stimmenzahl, über die Auflösung des Verbandes oder einen Austritt aus dem SOLV.

 

Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe durch einfaches Mehr der anwesenden Delegierten-Stimmen verlangt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Art. 16 Wahlen
Wahlen werden im ersten Wahlgang mit absolutem, im zweiten Wahlgang mit relativem Mehr getroffen. Zwischen Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.

Art. 17 Vertretung
Pro stimmberechtigtem Delegierten können nur zwei Stimmen vertreten werden.

Art. 18 Gäste
Dem Verbandsvorstand steht das Recht zu, zur DV auch Gäste einzuladen.

Art. 19 Ordentliche DV
Die ordentliche DV findet jeweils im ersten Quartal des Jahres statt. Sie wird vom Verbandsvorstand einberufen.
Die Einladungen zu Handen der Delegierten müssen mindestens 20 Tage vor der DV unter Angabe der Traktandenliste an die Mitglieder versandt werden.

Art. 20 Anträge
Antragsberechtigt sind:
a) Der Verbandsvorstand
b) Alle Mitglieder nach Art. 7

Anträge von Mitgliedern müssen dem Verbandsvorstand zu Handen der DV bis Ende Kalenderjahr schriftlich eingereicht werden.

Art. 21 Ausserordentliche DV
Der Verbandsvorstand ist berechtigt, unter Angabe der zu behandelnden Traktanden, eine ausserordentliche DV einzuberufen. Er ist verpflichtet, eine solche innert 60 Tagen einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird.

Art. 22 Der Verbandsvorstand
Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern:

  1. Präsident
  2. Vizepräsident/Aktuar
  3. Kassier
  4. Vertreter des Aarg. Nachwuchskaders, so ein solches betrieben wird
  5. Vertreter des Ausbildungsklubs, so ein solcher betrieben wird
und gegebenenfalls weiteren Beisitzern.
 
Der Präsident und die übrigen Mitglieder werden von der DV gewählt.
Im übrigen konstituiert sich der Verbandsvorstand selbst.
Bei der Wahl des Verbandsvorstandes ist darauf zu achten, dass die Mitglieder und die Regionen angemessen vertreten sind.
 
Art. 23 Zuständigkeit
Dem Verbandsvorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung des AOLV nach aussen. Er ist für die Erledigung aller Geschäfte zuständig, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ zugewiesen sind.
 
Art. 24 Delegationskompetenz
Der Verbandsvorstand ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben spezielle Kommissionen zu bilden, Ressortchefs einzusetzen und die Besorgung spezieller Aufgaben Dritten zu übertragen.
 
Art. 25 Rechnungsrevisoren
Die DV wählt zwei Rechnungsrevisoren.
 
Art. 26 Unvereinbarkeit
Von den Rechnungsrevisoren und dem Kassier dürfen nicht zwei dem gleichen Aktivmitglied angehören.
 

V. Finanzen

Art. 27 Rechnungsjahr
Das Rechnungsjahr dauert vom 1. Dezember bis zum 30. November.

Art. 28 Einnahmen
Die Einnahmen des AOLV bestehen aus:

  • Mitgliederbeiträgen.
    - Bei den Aktivmitgliedern des AOLV wird auf die Anzahl der ihnen angehörenden Vereinsmitglieder abgestellt.
    - Alle übrigen Mitglieder bezahlen einen Pauschalbeitrag.
  • Subventionen, Swisslos-Beiträgen
  • Sponsoringeinnahmen
  • Spenden
  • Diversen Einnahmen
 
Art. 29 Mitgliederbeiträge
Ein Aktivmitglied des AOLV zahlt einen maximalen Mitgliederbeitrag von CHF 10.- pro Vereinsmitglied. Ehrenmitglieder bezahlten keine Mitgliederbeiträge. Bei Kollektivmitgliedern wird der Mitgliederbeitrag begrenzt auf CHF 100.-.
 
Art. 30 Haftung
Die finanzielle Haftung des AOLV ist auf das Verbandsvermögen beschränkt. Die Haftung eines Mitgliedes ist begrenzt auf die Höhe seines Mitgliederbeitrags. Eine darüber hinausgehende persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.
 

VI. Statutenrevision, Auflösung

Art. 31 Statutenrevision
Die vorliegenden Statuten können ganz oder teilweise von einer ordentlichen oder ausserordentlichen DV revidiert werden. Für die Einberufung gelten die ordentlichen Fristen.
 
Art. 32 Auflösung
Die Auflösung des AOLV kann nur an einer zu diesem Zweck 60 Tage im Voraus einberufenen ausserordentlichen DV beschlossen werden.
 
Art. 33 Verwendung Verbandsvermögen
Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer andern wegen Gemeinnützigkeit oder der Verfolgung öffentlicher Zwecke steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz gemäss Beschluss der DV zugewendet.
 

VII. Schlussbestimmungen

Art. 34 Unvorhergesehene Fälle
Für alle in den vorliegenden Statuten nicht vorgesehenen Fälle gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
 
Art. 35 Inkrafttreten
Die vorliegenden Statuten wurden an der DV vom 24.2.2023 in Zofingen genehmigt treten sofort in Kraft.